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§ 89 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 89

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.