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§ 80 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Entscheidung über die Verwendungsänderung

§ 80

Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 79 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht.