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§ 42 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2025

Auswertung der Tests

§ 42.

(1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 13 Z 4, BGBl. I Nr. 100/2025)

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40274669

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