Auswertung der Tests
§ 42.
(1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.
(2) Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.
(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 13 Z 4, BGBl. I Nr. 100/2025)
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40274669
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