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§ 20 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20.

(1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.

(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40274660

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