Abschnitt VII
Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht
§ 20.
(1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40274660
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