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§ 15a AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Abschnitt Va

Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen Anwendungsbereich

§ 15a

Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder M BO 1 bewirkt wird.