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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Irland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

ABSCHNITT II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort des Erwerbstätigen oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

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