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Artikel 19 Soziale Sicherheit (Irland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Artikel 19

Hat ein Träger eines Vertragsstaates eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten und den einbehaltenen Betrag dem Träger des ersten Vertragsstaates zu überweisen.

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