ABSCHNITT III
Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
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