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Artikel 10 Soziale Sicherheit (Irland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

ABSCHNITT III

Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

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