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§ 7 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 7

Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.

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