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§ 3 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Vorsitz

§ 3

Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im § 11 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.

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