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§ 23 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Verhandlungsführung

§ 23

Der oder die Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er oder sie hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.

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