Schriftverkehr
§ 20
Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung und bei Folgesitzungen im selben Aufnahme- oder Überprüfungsverfahren nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Aufnahmekommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)