vgl. § 14 Abs. 11
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 8a.
Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, kann mit dem Arbeitgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
vgl. § 14 Abs. 11
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
10008674
Dokumentnummer
NOR40255827
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