Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
§ 7d.
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach § 1a oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach § 1a oder der Karenz gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
10008674
Dokumentnummer
NOR40255834
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