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Art. 1 § 1 KIAB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel I

§ 1

Eine Aufwandsentschädigung gebührt:

  1. 1. den Betriebsprüfern – Zoll und
  2. 2. den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 11 Abs. 6 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der Mitteilungen, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, benötigen.
  3. 3. den Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)

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