Artikel I
§ 1
Eine Aufwandsentschädigung gebührt:
- 1. den Betriebsprüfern – Zoll und
- 2. den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 11 Abs. 6 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der Mitteilungen, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, benötigen.
- 3. den Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)
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