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Artikel 22 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 22

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103284

alte Dokumentnummer

N6198810258Y

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