§ 2.
Zur Sicherstellung der zweckmäßigsten Art der An- und Abmeldung der nach Maßgabe des § 1 in der Unfallversicherung Teilversicherten und zur Sicherstellung des Beitragseinzuges kann zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
Schlagworte
Anmeldung
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2017
Gesetzesnummer
10008650
Dokumentnummer
NOR12109665
alte Dokumentnummer
N6199442326J
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