Artikel XIII
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.
(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
(3a) Art. VI Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
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