§ 2
Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder Feiertag
- für Beamte der Verwendungsgruppen A 1, A und gleichwertiger Verwendungsgruppen (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a und gleichwertiger Entlohnungsgruppen) 0,96 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppen A 2 und B (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b) 0,67 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppen A 3 und C (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) 0,64 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5 und D (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) 0,53 vH
- für Erzieher der Verwendungsgruppe L 2b 1 (Entlohnungsgruppe l 2b 1) 0,83 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppen E 1 und W 1 0,97 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 6 Jahren und für Beamte der Verwendungsgruppen E 2a und W 2 0,72 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht 6 Jahre beträgt, und für Beamte der Verwendungsgruppen E 2c und W 3 (Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes der Entlohnungsgruppe d) 0,53 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppen K2 und K3 (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k2 und k3) 0,87 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe K4 (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k4) 0,74 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe K6 (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k6) 0,62 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
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