Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
(Art. VI Abs. 7 der Kundmachung)
§ 21a.
Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 12)
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