Sonderregelung für den 8. Dezember
§ 18a.
Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 48/2003
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10008632
Dokumentnummer
NOR40122535
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)