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§ 11a KJBG 1987

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 11a.

Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (§§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülervertretungssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

Schlagworte

Landesschulbeirat, Landesschulbeiratssitzung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12113240

alte Dokumentnummer

N6199746991L

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