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§ 11 SchliSt-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1987

Niederschrift

§ 11

(1) Über die Verhandlung und Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine Niederschrift zu führen, die den Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Entscheidung festhält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den Beisitzern und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Zum Schriftführer ist vom Präsidenten des Gerichtshofes ein Bediensteter aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zu bestellen.

(3) Den Streitteilen sind schriftliche Ausfertigungen der Entscheidung der Schlichtungsstelle auszufolgen.

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