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§ 14 BEA-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

§ 14

(1) Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(2) Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat

  1. 1. dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  2. 2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
  3. 3. den nach dem Geltungsbereich der Satzung zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  4. 4. der antragstellenden Partei sowie
  5. 5. den anderen Vertragsparteien des Kollektivvertrages, der die Grundlage für die beschlossene Satzung bildet,

    je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster II eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.

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