Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit
§ 1.
(1) Das Bundeseinigungsamt ist berufen,
- 1. über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG zu entscheiden;
- 2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
- 3. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie diese abzuändern und aufzuheben;
- 4. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26 bis 28 ArbVG Lehrlingseinkommen festzusetzen, abzuändern und aufzuheben;
- 5. bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken (§ 153 ArbVG);
- 6. bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken (§ 154 ArbVG);
- 7. bei Streitigkeiten nach Z 6 unter den Voraussetzungen des § 155 ArbVG einen Schiedsspruch zu fällen;
- 8. Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen zu führen.
(2) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
- 1. zur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG (1. Jänner 1987) bei den Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die von den Einigungsämtern bis 31. Dezember 1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 31. Dezember 1987 neu durchzuführen sind (Art. VIII Abs. 3 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986);
- 2. zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten der Einigungsämter, die von diesen bis 31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und die gemäß Art. VIII Abs. 5 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986, auf das Bundeseinigungsamt übergegangen sind.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat weiters die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
- 1. Heimarbeitstarife zu erlassen,
- 2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
- 3. einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Gesetzesnummer
10008630
Dokumentnummer
NOR40234317
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