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Artikel 30 Soziale Sicherheit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Artikel 30

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

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