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Artikel 22 Soziale Sicherheit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Artikel 22

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 21 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.

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