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Artikel 18 Soziale Sicherheit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

TEIL 2

Gewährung von Leistungen nach den finnischen Rechtsvorschriften

Artikel 18

Erfüllt eine Person bei Eintritt der Invalidität nicht die Wohnzeitvoraussetzungen nach den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen, so werden Zeiten, während denen sie auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung versichert war, den Wohnzeiten in Finnland gleichgestellt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

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