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Artikel 13 Soziale Sicherheit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

TEIL 1

Gewährung von Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 13

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

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