Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
TEIL 1
Gewährung von Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 13
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
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