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Artikel 10 Soziale Sicherheit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

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