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Art. 3 § 1 Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Artikel III

§ 1

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 1. Klasse (bei Freigegenständen auch des 1. Kursjahres) mit 1. September 1985 und für die jeweils nächstfolgende Klasse (bzw. Kursjahr) mit dem 1. September des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres in Kraft.

(2) Soweit der Lehrstoff der im § 1 genannten Lehrpläne nicht auf bestimmte einzelne Klassen oder Kursjahre bezogen ist, sondern für die gesamte Dauer der Führung des betreffenden Unterrichtsgegenstandes gilt, treten die in diesen Lehrplänen enthaltenen Bestimmungen des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für alle Klassen bzw. Kursjahre, für die dieser Unterrichtsgegenstand vorgesehen ist, mit 1. September 1985 in Kraft.

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