§ 2
(1) Wird in den Anlagen hinsichtlich eines einzelnen Unterrichtsgegenstands auf einen Unterrichtsgegenstand einer anderen Anlage verwiesen und weisen diese beiden Unterrichtsgegenstände unterschiedliche (höhere oder niedrigere) Stundensummen auf oder weicht die Aufteilung der Wochenstunden dieser Unterrichtsgegenstände auf die Schulstufen voneinander ab, sind die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, des ersten Unterrichtsgegenstandes schulautonom auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen sowie ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule festzulegen und ist deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe gemäß § 6 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, sicherzustellen.
(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
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