Entscheidungspflicht
§ 96.
§ 73 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 88 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40154551
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