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§ 96 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Entscheidungspflicht

§ 96.

§ 73 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 88 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40154551

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