Absehen von der Strafe
§ 91.
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Lehrers angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Lehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Schlagworte
Prävention
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101506
alte Dokumentnummer
N6198511334T
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