Selbstanzeige
§ 87.
(1) Jeder Lehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Lehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 86 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Lehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Anzeige
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101502
alte Dokumentnummer
N6198511330T
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