Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
§ 66b.
Der Lehrer, der
- 1. Bürgermeister oder
- 2. Bezirksvorsteher oder
- 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
- ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 66a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 65a Abs. 1 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12114714
alte Dokumentnummer
N6199811978O
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