Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
§ 46.
(1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
- 1. eines eigenen Kindes,
- 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- 3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Lehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
- bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
- 1. das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und
- 2. der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Lehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 sowie § 48 Abs. 1 letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Schlagworte
Wahlkind, BGBl. Nr. 376/1967
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40249550
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