4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSON Allgemeine Dienstpflichten
§ 29.
(1) Der Lehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Lehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Lehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
Schlagworte
Treue, Berufsfortbildung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40229545
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)