Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 14.
(1) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Lehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Lehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Schlagworte
Reaktivierung, Außerdienststellung, Altersgrenze, Höchstalter
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12111975
alte Dokumentnummer
N6199656404J
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