§ 125d.
(1) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 bis 26a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2) Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 1 verliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40089172
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)