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§ 121c LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 121c.

(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

  1. 1. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
  2. 2. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111586

alte Dokumentnummer

N6199655043J

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