vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 119d LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkräfte

§ 119d.

Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40249553

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)