Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkräfte
§ 119d.
Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40249553
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