9a. Abschnitt
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRPERSONEN
§ 119a.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40229557
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