Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
§ 104.
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen haben durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.
Schlagworte
Bescheid, Bezug, Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101519
alte Dokumentnummer
N6198511347T
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