§ 1.
(1) Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, BGBl. Nr. 149, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, gilt sinngemäß auch als Anlage zu dieser Verordnung. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen die Land- und Forstarbeiter daher zu denjenigen von ihnen zu besorgenden Tätigkeiten – gegebenenfalls beschränkt auf in der Anlage angeführte Zeiträume – herangezogen werden, die in der Anlage angeführt sind.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Schlagworte
BGBl. Nr. 149/1984, Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019
Gesetzesnummer
10008557
Dokumentnummer
NOR12100497
alte Dokumentnummer
N6198410558Y
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