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§ 97a LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 97a

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.