Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
§ 97
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
§ 97
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.