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§ 89 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Abgaben- und Gebührenfreiheit

§ 89

Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

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