vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 89 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Abgaben- und Gebührenfreiheit

§ 89

Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte