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§ 84 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Verlust der schulfesten Stelle

§ 84

Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

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